43 Abs. 1 lit. d WaG); demnach handelt es bei dem der Anzeige des Revierförsters zugrunde liegenden Sachverhalt um einen Übertretungstatbestand (siehe Art. 106 StGB sowie Art. 333 Abs. 1 und Abs. 3 StGB). Im Kanton Glarus obliegt die Verfolgung und Beurteilung von Übertretungen der Staatsanwaltschaft (Art. 12 und Art. 17 StPO in Verbindung mit Art. 8 EG StPO). | |||||||||||| | | |||||||||||| | b) Ist nach Ansicht der Staatsanwaltschaft ein Übertretungstatbestand nicht erfüllt, so stellt sie das Verfahren mit einer kurz begründeten Verfügung ein (Art. 357 Abs. 3 StPO). Erlässt die Staatsanwaltschaft eine Einstellungsverfügung, ist diese der Beschwerde zugänglich (Art. 393 Abs. 1 lit.