Die Beschwerdeführerin beantragt die Wiederaufnahme des Verfahrens gegen C.____ und legt dabei implizit nahe, diesen zu büssen, weil er am 29. April 2014, als er mit seinem Wagen zu seinem Ferienhaus im Gebiet Z.______ gelangte, die Fahrbewilligungskarte nicht im Fahrzeug aufgelegt hatte. Aus Sicht der Beschwerdeführerin sind dem Verzeigten aber jedenfalls die Kosten der Untersuchung zu überbinden, da er diese allein durch sein Versäumnis ausgelöst habe. | |||||||||||| | | |||||||||||| | 4.— a) Das Befahren von Waldstrassen ohne Bewilligung wird mit Busse sanktioniert (Art. 43 Abs. 1 lit.