nachfolgend: Waldstrassen-Reglement). Die Fahrbewilligung wird als Ausweis oder als Vignette ausgestellt und ist im Fahrzeug von aussen gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe zu platzieren (Art. 5 Waldstrassen-Reglement). | |||||||||||| | | |||||||||||| | 2.— a) Am 30. April 2014 erhob der Revierförster der Gemeinde Glarus Nord bei der Kantonspolizei Glarus Anzeige gegen den Halter des Personenwagens mit dem Kontrollschild GL. Der Förster hatte tags zuvor im Oberseetal oberhalb von Näfels festgestellt, dass das betreffende Fahrzeug an einer Waldstrasse im Gebiet Z.______ parkiert war, ohne dass hinter dessen Frontscheibe eine Fahrberechtigungskarte auflag.