11 Abs. 3 des kantonalen Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Wald (EG WaG; GS IX E/1/1) die Praxis herausgebildet, dass namentlich Besitzer von peripher gelegenen Ferienhäusern diese motorisiert über Waldstrassen erreichen dürfen. Sie benötigen hierzu von der zuständigen Gemeinde eine gebührenpflichtige Bewilligung (siehe dazu Art. 8 des Reglements der Gemeinde Glarus Nord für das Befahren von Waldstrassen sowie der Alp- und der landwirtschaftlichen Strassen im Berggebiet; nachfolgend: Waldstrassen-Reglement).