d WaG), wobei die Strafverfolgung den Kantonen obliegt (Art. 45 WaG). Die Kantone können jedoch gestützt auf Art. 15 Abs. 2 WaG vorsehen, dass Waldstrassen zu weiteren Zwecken befahren werden dürfen, wenn nicht die Walderhaltung oder andere öffentliche Interessen dagegen sprechen. | |||||||||||| | | |||||||||||| | b) Im Kanton Glarus hat sich auf der Grundlage von Art. 11 Abs. 3 des kantonalen Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Wald (EG WaG; GS IX E/1/1) die Praxis herausgebildet, dass namentlich Besitzer von peripher gelegenen Ferienhäusern diese motorisiert über Waldstrassen erreichen dürfen.