{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2014-07-17", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2014-00033_2014-07-17.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=322&W10_KEY=218274&nTrefferzeile=10&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "17991a01e80fe9b9ab39613003a6087f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["OG.2014.00033", "OGS.2014.18"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 17.07.2014 OG.2014.00033 (OGS.2014.18)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 17.07.2014 OG.2014.00033 (OGS.2014.18)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 17.07.2014 OG.2014.00033 (OGS.2014.18)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einstellungsverfügung"}], "ScrapyJob": "446973/48/2285", "Zeit UTC": "11.10.2025 04:28:17", "Checksum": "7860420c589dad0fd20bea915f660560", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 17.07.2014 OG.2014.00033 (OGS.2014.18)\nRegeste:\nEinstellungsverfügung\n\n\nb) Unter der Herrschaft der bis Ende 2010 gültigen kantonalen Strafprozessordnung (aStPO GL) waren Behörden und Angestellte von Kanton und Gemeinden im Rahmen ihrer amtlichen Obliegenheiten explizit ermächtigt, in einem Übertretungsstrafverfahren Rechtsmittel einzulegen (Art. 191 Abs. 2 aStPO GL [Rekurs gegen einzelrichterliche Straf- oder Einstellungsverfügungen] und Art. 158 Abs. 3 aStPO GL [Nichtigkeitsbeschwerde gegenüber Rekursentscheiden]). Nachdem die am 1. Januar 2011 in Kraft getretene eidgenössische StPO das bis dahin kantonale Verfahrensrecht abgelöst hat, fehlt im kantonalen Gesetzesrecht eine vergleichbare Grundlage für eine Beschwerdelegitimation kantonaler und/oder kommunaler Amtsstellen und Behörden. Weder im Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) noch im Einführungsgesetz zur eidgenössischen Strafprozessordnung (EG StPO) oder soweit ersichtlich sonst in einem kantonalen Verwaltungsgesetz findet sich eine Bestimmung, welche die Verwaltungsbehörden im Allgemeinen bzw. hier im Speziellen die Abteilung Wald und Naturgefahren konkret in waldpolizeilichen Belangen zur Ergreifung von Rechtsmitteln in Strafverfahren ermächtigen würde. Nichts anderes macht die Beschwerdeführerin geltend, beruft sie sich doch für ihre Legitimation einzig auf ihre Stellung als Organ der staatlichen Aufsicht über den Wald im Sinne des Waldgesetzes (act. 1 S. 1 unten). Dieser Umstand aber, dass der kantonale Gesetzgeber im Hinblick auf die Einführung der eidgenössischen StPO keine Normen mehr zur Beschwerdelegitimation von Verwaltungsstellen in Strafangelegenheiten erlassen hat, weist letztlich darauf hin, dass die Einräumung einer entsprechenden Befugnis politisch nicht gewollt ist.\n6.— a) Aus alldem ergibt sich, dass weder die Abteilung Wald und Naturgefahren noch der anzeigeerstattende Revierförster beschwerdelegitimiert ist gegenüber der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 15. Mai 2014 im Übertretungsstrafverfahren gegen C.______. Damit ist auf die Beschwerde vom 26. Mai 2014 nicht einzutreten.\nb) Für diese Verfügung werden keine Kosten erhoben (Art. 135 Abs. 1 VRG analog).\nc) Auch wenn auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, sei ergänzend immerhin Folgendes angemerkt: Soweit vorliegend die Staatsanwaltschaft dem verzeigten C.____ für das eingestellte Übertretungsstrafverfahren keine Kosten auferlegt hat, mag dies im Lichte von Art. 426 Abs. 2 StPO doch erstaunen. Denn immerhin scheint C.____ dadurch, dass er die Fahrbewilligung in seinem Fahrzeug entgegen der ausdrücklichen Vorgabe in Art. 5 des kommunalen Waldstrassen-Reglements nicht gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe platziert hatte, die Einleitung des Verfahrens schuldhaft verursacht zu haben. Im Übrigen ist mit Blick auf die – wenn auch nicht durchwegs schlüssig formulierten ‑ Bestimmungen des erwähnten Reglements doch fraglich, ob noch von einem erlaubten Befahren der Waldstrassen auszugehen ist, wenn die Bewilligungskarte nicht im Fahrzeug gegen aussen gut sichtbar mitgeführt wird. Es dürfte sich hier mutmasslich nicht anders verhalten wie bei einer Autobahnvignette, welche zum Benützen von Nationalstrassen nur berechtigt, wenn sie tatsächlich am Fahrzeug aufgeklebt ist (Art. 7 Abs. 2 Nationalstrassenabgabegesetz; SR 741.71).\n____________________\nDer Präsident verfügt:\n1.\nAuf die Beschwerde der Abteilung Wald und Naturgefahren des Departements Bau und Umwelt vom 26. Mai 2014 gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus vom 15. Mai 2014 im Verfahren UB.2014.00423 gegen C.______ wird nicht eingetreten.\n2.\nFür das obergerichtliche Verfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.\n3.\nSchriftliche Mitteilung an:\n[...]"}