{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2014-07-17", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2014-00033_2014-07-17.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=322&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=1&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "17991a01e80fe9b9ab39613003a6087f"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["OG.2014.00033", "OGS.2014.18"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 17.07.2014 OG.2014.00033 (OGS.2014.18)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 17.07.2014 OG.2014.00033 (OGS.2014.18)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 17.07.2014 OG.2014.00033 (OGS.2014.18)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einstellungsverfügung"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:56:39", "Checksum": "3c1ce1f394de18560ad2f65e2bb5b5af", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 17.07.2014 OG.2014.00033 (OGS.2014.18)\nRegeste:\nEinstellungsverfügung\n\n\nc) Beschwerdeinstanz in Strafsachen ist das Obergericht in der Besetzung mit dem 1. Vizepräsidenten und zwei Mitgliedern (Art. 16 Abs. 1 lit. a GOG in Verbindung mit Art. 3 des obergerichtlichen Reglements über die Gerichtsbesetzung; http://www.gl.ch/documents/Reglement_des_Obergerichts_ueber_die_Gerichtsbesetzung.pdf). Hat allerdings eine Beschwerde ausschliesslich eine Übertretung zum Gegenstand, behandelt die Verfahrensleitung die Beschwerde allein (Art. 395 StPO). Im Zeitpunkt des Eingangs der vorliegenden Beschwerde Ende Mai 2014 amtierte noch Oberrichter Dr. Thomas Nussbaumer als 1. Vizepräsident. Er bleibt damit trotz seines Wechsels ins Obergerichtspräsidium am 1. Juli 2014 für die Behandlung der Beschwerde zuständig. |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n5.— Zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Legitimation ist eine Prozessvoraussetzung; fehlt sie, wird auf die Beschwerde nicht eingetreten (Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N 215). |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n5.1.— a) Parteien in einem Strafprozess und damit beschwerdeberechtigt sind die Staatsanwaltschaft, die beschuldigte Person sowie die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 StPO). Als Privatklägerschaft konstituieren kann sich die geschädigte Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 118 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 115 Abs. 1 StPO). Als Geschädigter ist somit anzusehen, wer Träger des Rechtsgutes ist, das durch die fragliche Strafbestimmung vor Verletzung oder Gefährdung geschützt werden soll. Im Zusammenhang mit Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gelten praxisgemäss nur diejenigen Personen als Geschädigte, die durch die darin umschriebenen Tatbestände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist (BGE 138 IV 258 E. 2.3 S. 263). |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\nb) Diese Voraussetzung der unmittelbaren Betroffenheit ist auf Seiten der beschwerdeführenden Abteilung Wald und Naturgefahren hinsichtlich des hier in Frage stehenden Übertretungstatbestandes nicht gegeben. Die Beschwerdeführerin ist als staatliches Organ nicht Trägerin individueller Rechtsgüter. Zudem besteht das Verbot, Waldstrassen ohne entsprechende Bewilligung mit Motorfahrzeugen zu befahren, allein im öffentlichen Interesse zum Schutze des Waldes und sind private Interessen dabei von vornherein nicht tangiert. |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n5.2.— a) Gemäss Art. 105 StPO können auch „andere Verfahrensbeteiligte“ über die Verfahrensrechte einer Partei verfügen, wenn sie durch eine Prozesshandlung in ihren Rechten unmittelbar betroffen sind. Als anderer Verfahrensbeteiligter gilt dabei namentlich der Anzeigeerstatter (Art. 105 Abs. 1 lit. b StPO). Vorliegend hat der Revierförster, welcher die Strafanzeige eingereicht hat (act. I/1/5), die Beschwerdeeingabe an das Obergericht mitunterzeichnet (act. 1 S. 2). Bei seiner Anzeigeerstattung handelte der Revierförster zudem in Erfüllung einer dienstlichen Obliegenheit als Hilfsperson der für den Vollzug der Waldgesetzgebung zuständigen Fachstelle Wald und Naturgefahren (Art. 2 EG WaG in Verbindung mit Art. 2 der Verordnung zum kantonalen Waldgesetz [GS IX E/1/2] sowie Art. 1, Art. 5 und Art. A1-1 lit. f der Dienstinstruktion für die Revierförster [GS IX E/2/3]). Insofern liesse sich womöglich sogar der Standpunkt vertreten, als Anzeigeerstatterin sei die Abteilung Wald und Naturgefahren selber zu betrachten. |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\nb) Indes fehlt dem Revierförster bzw. der Abteilung Wald und Naturgefahren ebenso in der Rolle eines Anzeigeerstatters bzw. einer Anzeigeerstatterin die für die Beschwerdelegitimation gemäss Art. 105 Abs. 2 StPO und Art. 382 Abs. 1 StPO verlangte persönliche, unmittelbare Betroffenheit durch die angefochtene Einstellungsverfügung. Alleine aus dem Umstand nämlich, dass eine Strafanzeige erstattet wurde, ergeben sich keine weiteren Ansprüche. Der anzeigenden Person, die weder Opfer, Geschädigte noch Privatklägerin ist, stehen – mit Ausnahme des Rechts auf Auskunft (Art. 301 Abs. 2 StPO) – keine weitergehenden Verfahrensrechte zu (Art. 301 Abs. 3 StPO). Namentlich genügt ein eventuell vorhandenes, bloss faktisches Interesse etwa politischer oder wirtschaftlicher Art nicht. Bei einem Anzeigeerstatter ist daher eine Betroffenheit im Lichte von Art. 105 Abs. 2 StPO und daraus folgend eine Beschwerdeberechtigung (Art. 382 Abs. 1 SPO) gegen Handlungen der Strafverfolgungsbehörde nur vorstellbar, wenn die anzeigende Person beispielsweise von einer Beschlagnahme tangiert ist oder sie auf der Grundlage von Art. 420 StPO mit Verfahrenskosten konfrontiert würde (siehe zum Ganzen Guidon, a.a.O., N 293 ff.; Landshut, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, N 17 zu Art. 301 StPO). |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n5.3.— Nachdem bis dahin festgestellt wurde, dass die Abteilung Wald und Naturgefahren weder in der Perspektive von Art. 104 Abs. 1 StPO (‚Parteien‘) noch in derjenigen von Art. 105 StPO (‚andere Verfahrensbeteiligte mit Parteirechten‘) zur Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft berechtigt ist, bleibt einzig noch eine allfällige Legitimation gestützt auf Art. 104 Abs. 2 StPO zu prüfen. |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|"}