{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2014-07-17", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2014-00033_2014-07-17.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=322&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=1&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "17991a01e80fe9b9ab39613003a6087f"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["OG.2014.00033", "OGS.2014.18"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 17.07.2014 OG.2014.00033 (OGS.2014.18)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 17.07.2014 OG.2014.00033 (OGS.2014.18)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 17.07.2014 OG.2014.00033 (OGS.2014.18)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einstellungsverfügung"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:56:39", "Checksum": "3c1ce1f394de18560ad2f65e2bb5b5af", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 17.07.2014 OG.2014.00033 (OGS.2014.18)\nRegeste:\nEinstellungsverfügung\n\n|\n|\n||||||||||||\n|\nKanton Glarus |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\nObergericht |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\nDer Präsident |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\nVerfügung vom 17. Juli 2014 |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\nVerfahren OG.2014.00033 |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\nDepartement Bau und Umwelt |\n||||||||||||\n|\nAbteilung Umwelt Wald und Energie |\n||||||||||||\n|\nBeschwerdeführer |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\ngegen |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\nStaatsanwaltschaft des Kantons Glarus |\n||||||||||||\n|\nBeschwerdegegnerin |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\nbetreffend |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\nEinstellungsverfügung |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\nDer Präsident zieht in Betracht: |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n1.— a) Waldstrassen dürfen gemäss Art. 15 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Wald (Waldgesetz, WaG; SR 921.0) grundsätzlich nur zu forstlichen Zwecken mit Motorfahrzeugen befahren werden. Zuwiderhandlungen können mit Busse bestraft werden (Art. 43 Abs. 1 lit. d WaG), wobei die Strafverfolgung den Kantonen obliegt (Art. 45 WaG). Die Kantone können jedoch gestützt auf Art. 15 Abs. 2 WaG vorsehen, dass Waldstrassen zu weiteren Zwecken befahren werden dürfen, wenn nicht die Walderhaltung oder andere öffentliche Interessen dagegen sprechen. |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\nb) Im Kanton Glarus hat sich auf der Grundlage von Art. 11 Abs. 3 des kantonalen Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Wald (EG WaG; GS IX E/1/1) die Praxis herausgebildet, dass namentlich Besitzer von peripher gelegenen Ferienhäusern diese motorisiert über Waldstrassen erreichen dürfen. Sie benötigen hierzu von der zuständigen Gemeinde eine gebührenpflichtige Bewilligung (siehe dazu Art. 8 des Reglements der Gemeinde Glarus Nord für das Befahren von Waldstrassen sowie der Alp- und der landwirtschaftlichen Strassen im Berggebiet; nachfolgend: Waldstrassen-Reglement). Die Fahrbewilligung wird als Ausweis oder als Vignette ausgestellt und ist im Fahrzeug von aussen gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe zu platzieren (Art. 5 Waldstrassen-Reglement). |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n2.— a) Am 30. April 2014 erhob der Revierförster der Gemeinde Glarus Nord bei der Kantonspolizei Glarus Anzeige gegen den Halter des Personenwagens mit dem Kontrollschild GL. Der Förster hatte tags zuvor im Oberseetal oberhalb von Näfels festgestellt, dass das betreffende Fahrzeug an einer Waldstrasse im Gebiet Z.______ parkiert war, ohne dass hinter dessen Frontscheibe eine Fahrberechtigungskarte auflag. |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\nb) Halter des fraglichen Personenwagens ist C.______ aus Näfels. Die polizeilichen Abklärungen ergaben, dass dieser im Besitz einer gültigen Fahrbewilligung für die Waldstrasse im Gebiet Z.______ ist. Er erklärte gegenüber der Polizei, dass er am 29. April 2014 zu seinem Ferienhaus ins Gebiet Z.______ gefahren sei, in dessen Nähe er dann das Auto am Wegrand abgestellt habe; dabei habe er vergessen, die Bewilligungskarte, welche er jeweils im Seitenfach der Fahrertüre mitführe, an der Windschutzscheibe anzubringen. |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\nc) Gestützt auf die eben dargelegten Sachverhaltsermittlungen der Polizei stellte die Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus mit Verfügung vom 15. Mai 2014 das Strafverfahren gegen C.______ ohne Kostenfolge für diesen ein. |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n3.— Die Abteilung Wald und Naturgefahren des Departements Bau und Umwelt des Kantons Glarus führt mit Eingabe vom 26. Mai 2014 beim Obergericht Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft. Die Beschwerdeführerin beantragt die Wiederaufnahme des Verfahrens gegen C.____ und legt dabei implizit nahe, diesen zu büssen, weil er am 29. April 2014, als er mit seinem Wagen zu seinem Ferienhaus im Gebiet Z.______ gelangte, die Fahrbewilligungskarte nicht im Fahrzeug aufgelegt hatte. Aus Sicht der Beschwerdeführerin sind dem Verzeigten aber jedenfalls die Kosten der Untersuchung zu überbinden, da er diese allein durch sein Versäumnis ausgelöst habe. |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n4.— a) Das Befahren von Waldstrassen ohne Bewilligung wird mit Busse sanktioniert (Art. 43 Abs. 1 lit. d WaG); demnach handelt es bei dem der Anzeige des Revierförsters zugrunde liegenden Sachverhalt um einen Übertretungstatbestand (siehe Art. 106 StGB sowie Art. 333 Abs. 1 und Abs. 3 StGB). Im Kanton Glarus obliegt die Verfolgung und Beurteilung von Übertretungen der Staatsanwaltschaft (Art. 12 und Art. 17 StPO in Verbindung mit Art. 8 EG StPO). |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\nb) Ist nach Ansicht der Staatsanwaltschaft ein Übertretungstatbestand nicht erfüllt, so stellt sie das Verfahren mit einer kurz begründeten Verfügung ein (Art. 357 Abs. 3 StPO). Erlässt die Staatsanwaltschaft eine Einstellungsverfügung, ist diese der Beschwerde zugänglich (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|"}