Als Wert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen gilt der Kapitalwert (Art. 92 Abs. 1 ZPO). Wird die Gültigkeit einer Kündigung bestritten, ist die Zeitdauer massgebend, um welche der Vertrag fortdauern würde, wenn die Kündigung nicht gültig wäre, mithin bis zum Zeitpunkt, auf den eine weitere Kündigung ausgesprochen werden könnte. Untersteht der Mietvertrag dem Kündigungsschutz nach Art. 271 ff. OR, so beträgt der entsprechende Zeitraum drei Jahre, beginnend mit dem Datum des letzten kantonalen Entscheides (BK-Sterchi, Art. 92 ZPO N 5b, m.w.H.). Der Streitwert übersteigt damit Fr. 15‘000.-.