318 Abs. 3 ZPO auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu entscheiden und entsprechend dem nunmehrigen Prozessergebnis neu zu verteilen (BK-Sterchi, Art. 318 ZPO N 22). Im gleichen Verhältnis sind daher auch die erstinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 2‘500.- den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und die Parteikosten wettzuschlagen. | |||||||||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||||||||| | 2.— Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt (Art. 91 Abs. 1 ZPO). Als Wert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen gilt der Kapitalwert (Art. 92 Abs. 1 ZPO).