Die Berufungskläger unterliegen mit ihrem Hauptantrag auf Nichtigkeit der Kündigung, hingegen obsiegen sie mit ihrem Eventualantrag praktisch vollständig. Es rechtfertigt sich daher, die Gerichtkosten des obergerichtlichen Verfahrens den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. Die Parteikosten werden wettgeschlagen (Art. 106 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO). Ändert das Obergericht den erstinstanzlichen Entscheid ab, so hat es nach Art. 318 Abs. 3 ZPO auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu entscheiden und entsprechend dem nunmehrigen Prozessergebnis neu zu verteilen (BK-Sterchi, Art. 318 ZPO N 22).