Das Obergericht gelangt bei der Berücksichtigung all dieser Punkte zum Schluss, dass das Mietverhältnis bis am 30. September 2014 zu erstrecken ist. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände erscheint die Erstreckung des Mietverhältnisses um ein Jahr als angemessen, zumal die Kündigung auf Ende September im Mietvertrag vorgesehen ist. | |||||||||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||||||||| | IV. | |||||||||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||||||||| | 1.— Die Berufungskläger unterliegen mit ihrem Hauptantrag auf Nichtigkeit der Kündigung, hingegen obsiegen sie mit ihrem Eventualantrag praktisch vollständig.