Die Berufungskläger tragen vor, dass sie seit Monaten auf verschiedenen Immobilienportalen nach einem geeigneten Ersatzobjekt suchen würden, bisher aber noch nicht fündig geworden seien. Abgesehen von einer Zusammenstellung, welche die Zeit zwischen dem 26. September 2013 und dem 22. November 2013 beschlägt, sind vorliegend jedoch keine konkreten Suchbemühungen nachgewiesen. | |||||||||||||||||||||||||||||||| | Das Obergericht gelangt bei der Berücksichtigung all dieser Punkte zum Schluss, dass das Mietverhältnis bis am 30. September 2014 zu erstrecken ist.