Insbesondere ein Schulwechsel der Kinder stellt keinen Härtegrund dar, da sich ein solcher mit einer Mieterstreckung nicht vermeiden, sondern lediglich aufschieben lässt. Zudem sind Kinder erfahrungsgemäss in neuen Schulklassen in der Regel rasch integriert (vgl. auch SVIT-Kommentar, a.a.O, S. 786 Rz. 23). Die Interessen anderer in der Hausgemeinschaft lebender Personen sind grundsätzlich als Drittinteressen unbeachtlich (SVIT-Kommentar, a.a.O., S. 787 Rz. 25). | |||||||||||||||||||||||||||||||| | Sodann sind die Suchbemühungen der Berufungskläger in die Interessenabwägung einzubeziehen.