Die Dauer des Mietverhältnisses vermag für sich allein eine Härtesituation in aller Regel ohnehin nicht zu begründen. Der Umstand, dass ein Ersatzobjekt bezogen werden muss, lässt sich durch Gewährung einer Mieterstreckung nämlich nicht abwenden (SVIT-Kommentar, a.a.O., S. 785 Rz. 19). | |||||||||||||||||||||||||||||||| | Hinsichtlich der persönlichen, familiären und wirtschaftlichen Verhältnisse ist festzuhalten, dass diese vorliegend keine Härte begründen. Insbesondere ein Schulwechsel der Kinder stellt keinen Härtegrund dar, da sich ein solcher mit einer Mieterstreckung nicht vermeiden, sondern lediglich aufschieben lässt.