zu berücksichtigen. Das Mietverhältnis kann für Wohnräume um höchstens vier Jahre erstreckt werden (Art. 272b Abs. 1 OR). | |||||||||||||||||||||||||||||||| | Vorliegend wurde der Mietvertrag im Juli 2008 geschlossen. Das Mietverhältnis dauerte im Kündigungszeitpunkt rund fünf Jahre. Den Berufungsklägern war allerdings schon am 20. September 2012 bekannt, dass der Berufungsbeklagte das Mietobjekt verkaufen möchte, erstellte er an diesem Datum doch eine Kaufofferte über die im Streit liegende Liegenschaft. Die Dauer des Mietverhältnisses vermag für sich allein eine Härtesituation in aller Regel ohnehin nicht zu begründen.