| |||||||||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||||||||| | e) Der Mieter kann die Erstreckung eines Mietverhältnisses verlangen, wenn die Beendigung der Miete für ihn eine Härte zur Folge hätte, die durch die Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen wäre (Art. 272 Abs. 1 OR). Bei der Interessenabwägung sind insbesondere die Dauer des Mietverhältnisses (Art. 272 Abs. 2 lit. b OR), die persönlichen, familiären und wirtschaftlichen Verhältnisse und deren Verhalten (Art. 272 Abs. 2 lit. c OR), sowie die Verhältnisse auf dem örtlichen Markt für Wohn- und Geschäftsräume (Art. 272 Abs. 2 lit. e OR) zu berücksichtigen.