Überdies liegen keine verbindlichen Zusagen der entsprechenden Ersatzvermieter im Recht, welche belegen würden, dass sie die Berufungskläger als Mieter auch effektiv akzeptiert hätten. Namentlich das E-Mail eines Immobilienmaklers vom 5. August 2013 ist lediglich als Hinweis auf ein Mietinserat zu qualifizieren, mit dem Vorschlag, mit dem Vermieter Kontakt aufzunehmen. Folglich muss davon ausgegangen werden, dass der Berufungsbeklagte den Berufungsklägern kein gleichwertiges Ersatzobjekt angeboten hat. | |||||||||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||||||||| | e)