Es genügt jedoch nicht, wenn der Vermieter nur Inserate vorlegt (Mietrecht für die Praxis, Lachat et al., 8. Auflage 2009, S. 641 Fn. 26). | |||||||||||||||||||||||||||||||| | Vorliegend hat der Berufungsbeklagte die Berufungskläger auf mindestens zwei Ersatzobjekte aufmerksam gemacht. Es geht aus den Akten aber nicht hervor, dass der Berufungsbeklagte mit den neuen Vermietern Kontakt aufgenommen hätte. Überdies liegen keine verbindlichen Zusagen der entsprechenden Ersatzvermieter im Recht, welche belegen würden, dass sie die Berufungskläger als Mieter auch effektiv akzeptiert hätten.