Es genügt, dass der Mieter auf eine konkrete Möglichkeit zum Abschluss eines neuen Mietvertrages hingewiesen wird, wenn der Abschluss eines Vertrages nur von seiner Zustimmung abhängig ist. Der Nachweis des Vermieters, wonach der Eigentümer des angebotenen Ersatzobjekts mit dem Mieter einen Vertrag abgeschlossen hätte, reicht somit aus (SVIT-Kommentar, Das schweizerische Mietrecht, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2008, S. 813 Rz. 23). Es genügt jedoch nicht, wenn der Vermieter nur Inserate vorlegt (Mietrecht für die Praxis, Lachat et al., 8. Auflage 2009, S. 641 Fn.