Gleichwertigkeit kann im Wesentlichen nur Vergleichbarkeit meinen; im Wesentlichen soll das gleichwertige Ersatzangebot in erster Linie dazu dienen, eine sich durch die Vertragsauflösung einstellende Härte abzuwenden (ZK-Higi, Art. 272a OR, N 70 f.). | |||||||||||||||||||||||||||||||| | Nicht erforderlich ist, dass der Vermieter selber über das angebotene Ersatzobjekt verfügt. Es genügt, dass der Mieter auf eine konkrete Möglichkeit zum Abschluss eines neuen Mietvertrages hingewiesen wird, wenn der Abschluss eines Vertrages nur von seiner Zustimmung abhängig ist.