272a Abs. 2 OR). | |||||||||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||||||||| | d) Welcher Ersatz, der dem Mieter vom Vermieter angeboten wird, im konkreten Einzelfall gleichwertig ist, beurteilt sich grundsätzlich, aber bei weitem nicht ausschliesslich, nach dem bisherigen Mietobjekt (Lage, Grösse, Ausstattung, evt. Zustand). Namentlich hat ein Ersatzobjekt all jene Eigenschaften aufzuweisen, die das bisher vom Mieter benutzte Objekt hat, sofern diese Eigenschaften für den vereinbarten Gebrauch der Sache abredegemäss notwendig waren. Gleichwertigkeit bedeutet demnach nicht Identität. Gleichwertigkeit kann im Wesentlichen nur Vergleichbarkeit meinen;