Die Vorinstanz habe die Interessen der Berufungskläger im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung zu wenig gewichtet; die zur Diskussion gestandenen Ersatzwohnungen seien aus verschiedenen Gründen für die Berufungskläger nicht in Frage gekommen. | |||||||||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||||||||| | b) Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass der Vermieter den Berufungsklägern Ersatzobjekte angeboten habe, weshalb eine Erstreckung grundsätzlich nicht gewährt werden könne. Aufgrund der wegen den Weihnachtsgerichtsferien stillstehenden Berufungsfrist erstreckte der Kantonsgerichtspräsident das Mietverhältnis dennoch bis zum 31. Januar