| |||||||||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||||||||| | f) Zusammenfassend ist deshalb festzuhalten, dass die Kündigung vom 27. Juni 2013 rechtsgültig erfolgt ist. | |||||||||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||||||||| | 3.— a) In einem Eventualantrag beantragen die Berufungskläger die Erstreckung des Mietverhältnisses bis mindestens 31. Oktober 2014, statt der durch die Vorinstanz zugestandenen Erstreckung bis 31. Januar 2014. Die Vorinstanz habe die Interessen der Berufungskläger im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung zu wenig gewichtet;