Bei dieser Sachlage kommt es daher einem überspitzten Formalismus gleich, wenn geltend gemacht wird, die Kündigung hätte per Einschreiben zugestellt werden müssen. Im Übrigen bringt die persönliche Übergabe eine grössere Sicherheit mit sich, dass die Schreiben beim Adressaten angekommen sind, ist doch bei eingeschriebenen Postsendungen denkbar, dass diese an irgendeine im Wohndomizil anzutreffende Person ausgehändigt werden, wobei nicht einmal zwingend ist, dass es sich dabei um einen Ehegatten handelt (vgl. Allgemeine Geschäftsbedingungen „Postdienstleistungen“ für Privatkunden). | |||||||||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||||||||| | f)