Deshalb ist vorliegend der mit einem Einschreiben verfolgte Zweck, nämlich die Aushändigung der Sendung in beweismässig nachvollziehbarer Form, durch die zugestandene Übergabe der beiden Kündigungen durch einen Boten an den Berufungskläger gleicherweise erfüllt. Die Bestimmung in den Allgemeinen Bedingungen zum Glarner Mietvertrag kann nicht zum Ziel haben, dass nur ein Postbote den Brief überreichen darf. Bei dieser Sachlage kommt es daher einem überspitzten Formalismus gleich, wenn geltend gemacht wird, die Kündigung hätte per Einschreiben zugestellt werden müssen.