Vielmehr sind sowohl die eingeschriebene Postsendung als auch die persönliche Übergabe qualifizierte Zustellungsarten (vgl. BK-Frei, Art. 138 ZPO N 1 und 4). Es ist vorliegend unbestritten, dass die beiden an die Ehegatten adressierten Kündigungsformulare in deren Zugriffsbereich gelangt sind, indem der Ehemann diese in Empfang genommen hat. Deshalb ist vorliegend der mit einem Einschreiben verfolgte Zweck, nämlich die Aushändigung der Sendung in beweismässig nachvollziehbarer Form, durch die zugestandene Übergabe der beiden Kündigungen durch einen Boten an den Berufungskläger gleicherweise erfüllt.