Was die Zustellung der Kündigung betrifft, kann mit der Vorinstanz davon ausgegangen werden, dass diese gültig erfolgt ist. Konkret war es zulässig, die Kündigung den Mietern durch einen Boten zu überbringen. Wohl ist in den vorliegend anwendbaren Allgemeinen Bedingungen zum Glarner Mietvertrag für Einfamilienhäuser in Ziff. 8 Bst. a festgehalten, dass die Kündigung eingeschrieben zu erfolgen hat. Doch stellt diese Vorschrift kein Formerfordernis im Sinne von Art. 12 ff. OR dar. Vielmehr sind sowohl die eingeschriebene Postsendung als auch die persönliche Übergabe qualifizierte Zustellungsarten (vgl. BK-Frei, Art. 138 ZPO N 1 und 4).