Gerade weil die Kündigungen durch einen Boten persönlich überbracht wurden, ist nicht zu beanstanden, dass der Vermieter diese in einer Sichtmappe und nicht in zwei separaten Briefumschlägen dem Ehemann übergab. Entscheidend ist, dass die zwei separaten Kündigungsschreiben im Zugriffsbereich der Berufungskläger dem Ehemann übergeben worden sind. Es verhält sich gleich, wie wenn der Postangestellte an der Haustüre die beiden Briefsendungen einem Ehegatten aushändigt (vgl. BGE 118 II 42). | |||||||||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||||||||| | e) Was die Zustellung der Kündigung betrifft, kann mit der Vorinstanz davon ausgegangen werden, dass diese gültig erfolgt ist.