| |||||||||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||||||||| | d) Unter diesen Gesichtspunkten ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass nicht zu beanstanden ist, wenn die persönlich überbrachten und an die beiden Ehegatten adressierten Schreiben dem Ehemann ausgehändigt worden sind. Auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz kann verwiesen werden. Gerade weil die Kündigungen durch einen Boten persönlich überbracht wurden, ist nicht zu beanstanden, dass der Vermieter diese in einer Sichtmappe und nicht in zwei separaten Briefumschlägen dem Ehemann übergab.