OR N 35 ff.). | |||||||||||||||||||||||||||||||| | Nicht notwendig ist demgegenüber – da das formale Erfordernis der separaten Zustellung dadurch nicht tangiert wird – dass auch jedem Ehegatte einzeln die Kündigung ausgehändigt wird. Die separate Zustellung ist erfolgt, wenn jede der Kündigungen gemäss den allgemeinen Grundsätzen zur Zustellung von Willenserklärungen im Zugriffsbereich eines jeden Ehegatten eingetroffen ist, unbeschadet darum, dass es einem Ehegatten dadurch ermöglicht wird, die Kündigung dem anderen vorzuenthalten (ZK-Higi, Art. 266m-266n OR N 40 ff. m.w.H.). | |||||||||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||||||||| | d)