dass jede der zwei Erklärungen der gesetzlichen Form von Art. 266l OR und allenfalls den zusätzlich vereinbarten vertraglichen Modalitäten vollumfänglich entspricht; dass die Erklärung je in einem Briefumschlag zu sein hat, sofern die Zustellung in Briefform und nicht durch persönliche Übergabe erfolgt; dass jeder Briefumschlag – sofern die Zustellung in Briefform und nicht durch persönliche Übergabe erfolgt, was einen Briefumschlag überflüssig macht – nur einen der beiden Ehegatten aufführt (ZK-Higi, Art. 266m-266n OR N 35 ff.).