OR dient dem Schutz der ehelichen Gemeinschaft bzw. der Familienwohnung; Mittel zur Sicherung des Zwecks sind dem Vermieter auferlegte rein formale Pflichten, die einigermassen Gewähr dafür bieten sollen, dass beide Ehegatten die Möglichkeit haben, Kenntnis von gewissen Erklärungen des Vermieters zu erhalten. Art. 266n OR ist absolut zwingend (ZK-Higi, Art. 266m-266n OR N 7 ff.). Die schriftliche Kündigung mit amtlichem Formular und die übrigen von Art. 266n OR erfassten Erklärungen sind separat jedem Ehegatten zuzustellen. Auf die Art der Zustellung (z.B. persönlich durch den Vermieter, durch Hilfspersonen des Vermieters, postalisch, durch eine Amtsperson) kommt es dabei nicht an.