| |||||||||||||||||||||||||||||||| | Vorliegend ist die Kündigung zweifelsfrei auf dem amtlichen Formular erfolgt. Zudem trägt dieses die Unterschrift des Vermieters (vgl. act. 10/5 und 10/6). | |||||||||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||||||||| | c) Die Kündigung durch den Vermieter ist dem Mieter und dem Ehegatten separat zuzustellen (Art. 266n OR). Werden diese Formvorschriften verletzt, ist die Kündigung nichtig (Art. 266o OR). Art. 266n OR dient dem Schutz der ehelichen Gemeinschaft bzw. der Familienwohnung;