266o OR können die Mietparteien ihre Kündigung freiwillig einer Form unterwerfen, die über die Vorschrift von Art. 266l OR hinausgeht, ebenso können die Parteien die Übermittlungsform der Kündigung vertraglich regeln und damit über Art. 266l hinausgehende gewillkürte Formvorschriften aufstellen (ZK-Higi, Art. 266l OR N 6 f.). Eine schriftliche Kündigung im Sinne von Art. 266l OR ist nur dann formgerecht, wenn sie alle kündigungswesentlichen Punkte umfasst und die eigenhändige Unterschrift des Kündigenden trägt (ZK-Higi, Art. 266l OR N10). | |||||||||||||||||||||||||||||||| | Vorliegend ist die Kündigung zweifelsfrei auf dem amtlichen Formular erfolgt.