| |||||||||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||||||||| | 2.— a) Die Berufungskläger machen geltend, die Vorinstanz habe das Recht falsch angewendet, indem sie die persönliche Aushändigung zweier loser Kündigungsformulare an den Berufungskläger 1 als formgültig qualifiziert habe. | |||||||||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||||||||| | b) Vermieter von Wohnräumen müssen schriftlich mit einem Formular kündigen, das vom Kanton genehmigt ist (Art. 266l OR). Diese Vorgabe gilt als absolut zwingend. Im Lichte von Art. 266o OR können die Mietparteien ihre Kündigung freiwillig einer Form unterwerfen, die über die Vorschrift von Art.