_ war im damaligen Verfahren als Mieter Gesuchsteller. Folglich war ihm dieses Aktenstück bereits früher bekannt und er hätte es problemlos schon in das erstinstanzliche Verfahren einbringen können. Das genannte Aktenstück ist deshalb aus dem Recht zu weisen. | |||||||||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||||||||| | III. | |||||||||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||||||||| | 1.— Mit der Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz gerügt werden (Art. 310 ZPO). | |||||||||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||||||||| | 2.— a)