| |||||||||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||||||||| | 2.— Neue Tatsachen und Beweismittel werden im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). | |||||||||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||||||||| | 3.— Der von den Berufungsklägern vorliegend eingereichte Vergleich der Schlichtungsverhandlung MS 38/2009 datiert vom 19. August 2009. B.______ war im damaligen Verfahren als Mieter Gesuchsteller.