| |||||||||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||||||||| | 2.— Mit Entscheid vom 10. Dezember 2013 stellte der Kantonsgerichtspräsident die Gültigkeit der Kündigung vom 27. Juni 2013 per 30. September 2013 fest und erstreckte das Mietverhältnis bis zum 31. Januar 2014 (Dispositiv Ziff. 2 und 3). Die Gerichtsgebühr von Fr. 2‘500.- auferlegte er den Klägern, welche überdies verpflichtet wurden, A.______ eine Parteientschädigung von Fr. 3‘000.- zu bezahlen (Dispositiv Ziff. 4-6). | |||||||||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||||||||| | 3.— Am 27. Januar 2014 gingen C.___