| |||||||||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||||||||| | 1. Es sei Ziffer 1 des Urteils des Kantonsgerichts des Kantons Glarus vom 10. Dezember 2013 aufzuheben und es sei die Mietvertragskündigung vom 27. Juni 2013 für nichtig zu erklären. | |||||||||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||||||||| | 2. Eventualiter sei Ziffer 2 des Urteils des Kantonsgerichts des Kantons Glarus vom 10. Dezember 2013 aufzuheben und im Sinne der Erwägungen anzupassen. | |||||||||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||||||||| | 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beklagten.