{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2014-05-02", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2014-00006_2014-05-02.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=357&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=10&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "f5bde7fcd4f5016b39d98320c0d43b8d"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["OG.2014.00006", "OGZ.2014.92"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 02.05.2014 OG.2014.00006 (OGZ.2014.92)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 02.05.2014 OG.2014.00006 (OGZ.2014.92)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 02.05.2014 OG.2014.00006 (OGZ.2014.92)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anfechtung der Kündigung / Erstreckung des Mietverhältnisses"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:56:43", "Checksum": "3267e2dc45ae37b1fb2b3853aa5b1da5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 02.05.2014 OG.2014.00006 (OGZ.2014.92)\nRegeste:\nAnfechtung der Kündigung / Erstreckung des Mietverhältnisses\n\n\ne) Der Mieter kann die Erstreckung eines Mietverhältnisses verlangen, wenn die Beendigung der Miete für ihn eine Härte zur Folge hätte, die durch die Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen wäre (Art. 272 Abs. 1 OR). Bei der Interessenabwägung sind insbesondere die Dauer des Mietverhältnisses (Art. 272 Abs. 2 lit. b OR), die persönlichen, familiären und wirtschaftlichen Verhältnisse und deren Verhalten (Art. 272 Abs. 2 lit. c OR), sowie die Verhältnisse auf dem örtlichen Markt für Wohn- und Geschäftsräume (Art. 272 Abs. 2 lit. e OR) zu berücksichtigen. Das Mietverhältnis kann für Wohnräume um höchstens vier Jahre erstreckt werden (Art. 272b Abs. 1 OR). |\n||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\nVorliegend wurde der Mietvertrag im Juli 2008 geschlossen. Das Mietverhältnis dauerte im Kündigungszeitpunkt rund fünf Jahre. Den Berufungsklägern war allerdings schon am 20. September 2012 bekannt, dass der Berufungsbeklagte das Mietobjekt verkaufen möchte, erstellte er an diesem Datum doch eine Kaufofferte über die im Streit liegende Liegenschaft. Die Dauer des Mietverhältnisses vermag für sich allein eine Härtesituation in aller Regel ohnehin nicht zu begründen. Der Umstand, dass ein Ersatzobjekt bezogen werden muss, lässt sich durch Gewährung einer Mieterstreckung nämlich nicht abwenden (SVIT-Kommentar, a.a.O., S. 785 Rz. 19). |\n||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\nHinsichtlich der persönlichen, familiären und wirtschaftlichen Verhältnisse ist festzuhalten, dass diese vorliegend keine Härte begründen. Insbesondere ein Schulwechsel der Kinder stellt keinen Härtegrund dar, da sich ein solcher mit einer Mieterstreckung nicht vermeiden, sondern lediglich aufschieben lässt. Zudem sind Kinder erfahrungsgemäss in neuen Schulklassen in der Regel rasch integriert (vgl. auch SVIT-Kommentar, a.a.O, S. 786 Rz. 23). Die Interessen anderer in der Hausgemeinschaft lebender Personen sind grundsätzlich als Drittinteressen unbeachtlich (SVIT-Kommentar, a.a.O., S. 787 Rz. 25). |\n||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\nSodann sind die Suchbemühungen der Berufungskläger in die Interessenabwägung einzubeziehen. Nach geltender Praxis wird vorausgesetzt, dass der Mieter sich sofort nach Erhalt einer Kündigung ernsthaft um andere Räume zu bemühen hat. Als elementare Voraussetzung dafür, dass man von ernsthaften Suchbemühungen sprechen kann, ist zu fordern, dass mindestens die Inserate in den Tageszeitungen und die Angebote im Internet beobachtet werden und dass sich ein Mieter auf geeignete Objekte auch meldet. Ficht der Mieter die Kündigung an, so ist er auch während des laufenden Kündigungsschutzverfahrens grundsätzlich gehalten, ernsthaft nach Ersatzlokalitäten zu suchen (SVIT-Kommentar, a.a.O., S. 791 f. Rz. 34 ff.). Die Berufungskläger tragen vor, dass sie seit Monaten auf verschiedenen Immobilienportalen nach einem geeigneten Ersatzobjekt suchen würden, bisher aber noch nicht fündig geworden seien. Abgesehen von einer Zusammenstellung, welche die Zeit zwischen dem 26. September 2013 und dem 22. November 2013 beschlägt, sind vorliegend jedoch keine konkreten Suchbemühungen nachgewiesen. |\n||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\nDas Obergericht gelangt bei der Berücksichtigung all dieser Punkte zum Schluss, dass das Mietverhältnis bis am 30. September 2014 zu erstrecken ist. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände erscheint die Erstreckung des Mietverhältnisses um ein Jahr als angemessen, zumal die Kündigung auf Ende September im Mietvertrag vorgesehen ist. |\n||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\nIV. |\n||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n1.— Die Berufungskläger unterliegen mit ihrem Hauptantrag auf Nichtigkeit der Kündigung, hingegen obsiegen sie mit ihrem Eventualantrag praktisch vollständig. Es rechtfertigt sich daher, die Gerichtkosten des obergerichtlichen Verfahrens den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. Die Parteikosten werden wettgeschlagen (Art. 106 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO). Ändert das Obergericht den erstinstanzlichen Entscheid ab, so hat es nach Art. 318 Abs. 3 ZPO auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu entscheiden und entsprechend dem nunmehrigen Prozessergebnis neu zu verteilen (BK-Sterchi, Art. 318 ZPO N 22). Im gleichen Verhältnis sind daher auch die erstinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 2‘500.- den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und die Parteikosten wettzuschlagen. |\n||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n2.— Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt (Art. 91 Abs. 1 ZPO). Als Wert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen gilt der Kapitalwert (Art. 92 Abs. 1 ZPO). Wird die Gültigkeit einer Kündigung bestritten, ist die Zeitdauer massgebend, um welche der Vertrag fortdauern würde, wenn die Kündigung nicht gültig wäre, mithin bis zum Zeitpunkt, auf den eine weitere Kündigung ausgesprochen werden könnte. Untersteht der Mietvertrag dem Kündigungsschutz nach Art. 271 ff. OR, so beträgt der entsprechende Zeitraum drei Jahre, beginnend mit dem Datum des letzten kantonalen Entscheides (BK-Sterchi, Art. 92 ZPO N 5b, m.w.H.). Der Streitwert übersteigt damit Fr. 15‘000.-. |\n||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n____________________ |\n||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\nDas Gericht erkennt: |\n||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||\n|"}