{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2014-05-02", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2014-00006_2014-05-02.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=357&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=10&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "f5bde7fcd4f5016b39d98320c0d43b8d"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["OG.2014.00006", "OGZ.2014.92"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 02.05.2014 OG.2014.00006 (OGZ.2014.92)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 02.05.2014 OG.2014.00006 (OGZ.2014.92)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 02.05.2014 OG.2014.00006 (OGZ.2014.92)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anfechtung der Kündigung / Erstreckung des Mietverhältnisses"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:56:43", "Checksum": "3267e2dc45ae37b1fb2b3853aa5b1da5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 02.05.2014 OG.2014.00006 (OGZ.2014.92)\nRegeste:\nAnfechtung der Kündigung / Erstreckung des Mietverhältnisses\n\n\ne) Was die Zustellung der Kündigung betrifft, kann mit der Vorinstanz davon ausgegangen werden, dass diese gültig erfolgt ist. Konkret war es zulässig, die Kündigung den Mietern durch einen Boten zu überbringen. Wohl ist in den vorliegend anwendbaren Allgemeinen Bedingungen zum Glarner Mietvertrag für Einfamilienhäuser in Ziff. 8 Bst. a festgehalten, dass die Kündigung eingeschrieben zu erfolgen hat. Doch stellt diese Vorschrift kein Formerfordernis im Sinne von Art. 12 ff. OR dar. Vielmehr sind sowohl die eingeschriebene Postsendung als auch die persönliche Übergabe qualifizierte Zustellungsarten (vgl. BK-Frei, Art. 138 ZPO N 1 und 4). Es ist vorliegend unbestritten, dass die beiden an die Ehegatten adressierten Kündigungsformulare in deren Zugriffsbereich gelangt sind, indem der Ehemann diese in Empfang genommen hat. Deshalb ist vorliegend der mit einem Einschreiben verfolgte Zweck, nämlich die Aushändigung der Sendung in beweismässig nachvollziehbarer Form, durch die zugestandene Übergabe der beiden Kündigungen durch einen Boten an den Berufungskläger gleicherweise erfüllt. Die Bestimmung in den Allgemeinen Bedingungen zum Glarner Mietvertrag kann nicht zum Ziel haben, dass nur ein Postbote den Brief überreichen darf. Bei dieser Sachlage kommt es daher einem überspitzten Formalismus gleich, wenn geltend gemacht wird, die Kündigung hätte per Einschreiben zugestellt werden müssen. Im Übrigen bringt die persönliche Übergabe eine grössere Sicherheit mit sich, dass die Schreiben beim Adressaten angekommen sind, ist doch bei eingeschriebenen Postsendungen denkbar, dass diese an irgendeine im Wohndomizil anzutreffende Person ausgehändigt werden, wobei nicht einmal zwingend ist, dass es sich dabei um einen Ehegatten handelt (vgl. Allgemeine Geschäftsbedingungen „Postdienstleistungen“ für Privatkunden). |\n||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\nf) Zusammenfassend ist deshalb festzuhalten, dass die Kündigung vom 27. Juni 2013 rechtsgültig erfolgt ist. |\n||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n3.— a) In einem Eventualantrag beantragen die Berufungskläger die Erstreckung des Mietverhältnisses bis mindestens 31. Oktober 2014, statt der durch die Vorinstanz zugestandenen Erstreckung bis 31. Januar 2014. Die Vorinstanz habe die Interessen der Berufungskläger im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung zu wenig gewichtet; die zur Diskussion gestandenen Ersatzwohnungen seien aus verschiedenen Gründen für die Berufungskläger nicht in Frage gekommen. |\n||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\nb) Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass der Vermieter den Berufungsklägern Ersatzobjekte angeboten habe, weshalb eine Erstreckung grundsätzlich nicht gewährt werden könne. Aufgrund der wegen den Weihnachtsgerichtsferien stillstehenden Berufungsfrist erstreckte der Kantonsgerichtspräsident das Mietverhältnis dennoch bis zum 31. Januar 2014. |\n||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\nc) Der Mieter kann die Erstreckung eines Mietverhältnisses verlangen, wenn die Beendigung der Miete für ihn eine Härte zur Folge hätte, die durch die Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen wäre (Art. 272 Abs. 1 OR). Die Erstreckung eines Mietverhältnisses ist in der Regel ausgeschlossen, wenn der Vermieter dem Mieter einen gleichwertigen Ersatz für die Wohnung anbietet (Art. 272a Abs. 2 OR). |\n||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\nd) Welcher Ersatz, der dem Mieter vom Vermieter angeboten wird, im konkreten Einzelfall gleichwertig ist, beurteilt sich grundsätzlich, aber bei weitem nicht ausschliesslich, nach dem bisherigen Mietobjekt (Lage, Grösse, Ausstattung, evt. Zustand). Namentlich hat ein Ersatzobjekt all jene Eigenschaften aufzuweisen, die das bisher vom Mieter benutzte Objekt hat, sofern diese Eigenschaften für den vereinbarten Gebrauch der Sache abredegemäss notwendig waren. Gleichwertigkeit bedeutet demnach nicht Identität. Gleichwertigkeit kann im Wesentlichen nur Vergleichbarkeit meinen; im Wesentlichen soll das gleichwertige Ersatzangebot in erster Linie dazu dienen, eine sich durch die Vertragsauflösung einstellende Härte abzuwenden (ZK-Higi, Art. 272a OR, N 70 f.). |\n||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\nNicht erforderlich ist, dass der Vermieter selber über das angebotene Ersatzobjekt verfügt. Es genügt, dass der Mieter auf eine konkrete Möglichkeit zum Abschluss eines neuen Mietvertrages hingewiesen wird, wenn der Abschluss eines Vertrages nur von seiner Zustimmung abhängig ist. Der Nachweis des Vermieters, wonach der Eigentümer des angebotenen Ersatzobjekts mit dem Mieter einen Vertrag abgeschlossen hätte, reicht somit aus (SVIT-Kommentar, Das schweizerische Mietrecht, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2008, S. 813 Rz. 23). Es genügt jedoch nicht, wenn der Vermieter nur Inserate vorlegt (Mietrecht für die Praxis, Lachat et al., 8. Auflage 2009, S. 641 Fn. 26). |\n||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\nVorliegend hat der Berufungsbeklagte die Berufungskläger auf mindestens zwei Ersatzobjekte aufmerksam gemacht. Es geht aus den Akten aber nicht hervor, dass der Berufungsbeklagte mit den neuen Vermietern Kontakt aufgenommen hätte. Überdies liegen keine verbindlichen Zusagen der entsprechenden Ersatzvermieter im Recht, welche belegen würden, dass sie die Berufungskläger als Mieter auch effektiv akzeptiert hätten. Namentlich das E-Mail eines Immobilienmaklers vom 5. August 2013 ist lediglich als Hinweis auf ein Mietinserat zu qualifizieren, mit dem Vorschlag, mit dem Vermieter Kontakt aufzunehmen. Folglich muss davon ausgegangen werden, dass der Berufungsbeklagte den Berufungsklägern kein gleichwertiges Ersatzobjekt angeboten hat. |\n||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||\n|"}