{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2014-05-02", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2014-00006_2014-05-02.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=357&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=10&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "f5bde7fcd4f5016b39d98320c0d43b8d"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["OG.2014.00006", "OGZ.2014.92"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 02.05.2014 OG.2014.00006 (OGZ.2014.92)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 02.05.2014 OG.2014.00006 (OGZ.2014.92)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 02.05.2014 OG.2014.00006 (OGZ.2014.92)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anfechtung der Kündigung / Erstreckung des Mietverhältnisses"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:56:43", "Checksum": "3267e2dc45ae37b1fb2b3853aa5b1da5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 02.05.2014 OG.2014.00006 (OGZ.2014.92)\nRegeste:\nAnfechtung der Kündigung / Erstreckung des Mietverhältnisses\n\n\n2.— Neue Tatsachen und Beweismittel werden im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). |\n||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n3.— Der von den Berufungsklägern vorliegend eingereichte Vergleich der Schlichtungsverhandlung MS 38/2009 datiert vom 19. August 2009. B.______ war im damaligen Verfahren als Mieter Gesuchsteller. Folglich war ihm dieses Aktenstück bereits früher bekannt und er hätte es problemlos schon in das erstinstanzliche Verfahren einbringen können. Das genannte Aktenstück ist deshalb aus dem Recht zu weisen. |\n||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\nIII. |\n||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n1.— Mit der Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz gerügt werden (Art. 310 ZPO). |\n||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n2.— a) Die Berufungskläger machen geltend, die Vorinstanz habe das Recht falsch angewendet, indem sie die persönliche Aushändigung zweier loser Kündigungsformulare an den Berufungskläger 1 als formgültig qualifiziert habe. |\n||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\nb) Vermieter von Wohnräumen müssen schriftlich mit einem Formular kündigen, das vom Kanton genehmigt ist (Art. 266l OR). Diese Vorgabe gilt als absolut zwingend. Im Lichte von Art. 266o OR können die Mietparteien ihre Kündigung freiwillig einer Form unterwerfen, die über die Vorschrift von Art. 266l OR hinausgeht, ebenso können die Parteien die Übermittlungsform der Kündigung vertraglich regeln und damit über Art. 266l hinausgehende gewillkürte Formvorschriften aufstellen (ZK-Higi, Art. 266l OR N 6 f.). Eine schriftliche Kündigung im Sinne von Art. 266l OR ist nur dann formgerecht, wenn sie alle kündigungswesentlichen Punkte umfasst und die eigenhändige Unterschrift des Kündigenden trägt (ZK-Higi, Art. 266l OR N10). |\n||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\nVorliegend ist die Kündigung zweifelsfrei auf dem amtlichen Formular erfolgt. Zudem trägt dieses die Unterschrift des Vermieters (vgl. act. 10/5 und 10/6). |\n||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\nc) Die Kündigung durch den Vermieter ist dem Mieter und dem Ehegatten separat zuzustellen (Art. 266n OR). Werden diese Formvorschriften verletzt, ist die Kündigung nichtig (Art. 266o OR). Art. 266n OR dient dem Schutz der ehelichen Gemeinschaft bzw. der Familienwohnung; Mittel zur Sicherung des Zwecks sind dem Vermieter auferlegte rein formale Pflichten, die einigermassen Gewähr dafür bieten sollen, dass beide Ehegatten die Möglichkeit haben, Kenntnis von gewissen Erklärungen des Vermieters zu erhalten. Art. 266n OR ist absolut zwingend (ZK-Higi, Art. 266m-266n OR N 7 ff.). Die schriftliche Kündigung mit amtlichem Formular und die übrigen von Art. 266n OR erfassten Erklärungen sind separat jedem Ehegatten zuzustellen. Auf die Art der Zustellung (z.B. persönlich durch den Vermieter, durch Hilfspersonen des Vermieters, postalisch, durch eine Amtsperson) kommt es dabei nicht an. Die separate Zustellung ist ein rein formales Erfordernis, welches den Ehegatten die Möglichkeit der Kenntnisnahme der Erklärung zwecks Wahrung ihrer Rechte erleichtern soll. Die Beweislast für eine korrekte separate Zustellung obliegt dem Vermieter als kündigende Partei. Separate Zustellung heisst im einzelnen, dass dieselbe Erklärung insgesamt stets zweimal (je an einen Ehegatten) zu versenden bzw. zu übergeben ist, auch wenn beide Ehegatten Mieter sind; dass jede der zwei Erklärungen der gesetzlichen Form von Art. 266l OR und allenfalls den zusätzlich vereinbarten vertraglichen Modalitäten vollumfänglich entspricht; dass die Erklärung je in einem Briefumschlag zu sein hat, sofern die Zustellung in Briefform und nicht durch persönliche Übergabe erfolgt; dass jeder Briefumschlag – sofern die Zustellung in Briefform und nicht durch persönliche Übergabe erfolgt, was einen Briefumschlag überflüssig macht – nur einen der beiden Ehegatten aufführt (ZK-Higi, Art. 266m-266n OR N 35 ff.). |\n||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\nNicht notwendig ist demgegenüber – da das formale Erfordernis der separaten Zustellung dadurch nicht tangiert wird – dass auch jedem Ehegatte einzeln die Kündigung ausgehändigt wird. Die separate Zustellung ist erfolgt, wenn jede der Kündigungen gemäss den allgemeinen Grundsätzen zur Zustellung von Willenserklärungen im Zugriffsbereich eines jeden Ehegatten eingetroffen ist, unbeschadet darum, dass es einem Ehegatten dadurch ermöglicht wird, die Kündigung dem anderen vorzuenthalten (ZK-Higi, Art. 266m-266n OR N 40 ff. m.w.H.). |\n||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\nd) Unter diesen Gesichtspunkten ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass nicht zu beanstanden ist, wenn die persönlich überbrachten und an die beiden Ehegatten adressierten Schreiben dem Ehemann ausgehändigt worden sind. Auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz kann verwiesen werden. Gerade weil die Kündigungen durch einen Boten persönlich überbracht wurden, ist nicht zu beanstanden, dass der Vermieter diese in einer Sichtmappe und nicht in zwei separaten Briefumschlägen dem Ehemann übergab. Entscheidend ist, dass die zwei separaten Kündigungsschreiben im Zugriffsbereich der Berufungskläger dem Ehemann übergeben worden sind. Es verhält sich gleich, wie wenn der Postangestellte an der Haustüre die beiden Briefsendungen einem Ehegatten aushändigt (vgl. BGE 118 II 42). |\n||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||\n|"}