Auf die Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten. | |||||||||||||||| | | |||||||||||||||| | 3.— Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das obergerichtliche Verfahren ist abzuweisen, weil die Beschwerde unzulässig ist und im Beschwerdeverfahren Voraussetzung für Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege zusätzlich die Erfolgsaussichten sind (BGE 129 I 129 E. 2.2.2 und 2.3.2). Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). | |||||||||||||||| | | |||||||||||||||| | _________________