Soweit die Eingabe des Beschwerdeführers vom 3. Februar 2014 eine Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichtspräsidenten vom 14. Januar 2014 betreffend die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege darstellen soll, ist die Beschwerde einerseits verspätet und andererseits offensichtlich unbegründet. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwieweit dem Kantonsgerichtspräsidenten eine falsche oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung oder eine falsche rechtliche Würdigung unterlaufen sein soll, indem dieser das Einspracheverfahren – für welches die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt wurde – als aussichtslos qualifizierte. Auf die Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten.