Vielmehr befasst er sich praktisch nur mit der Strafuntersuchung des Staatsanwalts. Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 31 Abs. 2 GOG nicht einzutreten ist (vgl. Amtsbericht 2011 S. 230). | |||||||||||||||| | | |||||||||||||||| | b) Soweit die Eingabe des Beschwerdeführers vom 3. Februar 2014 eine Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichtspräsidenten vom 14. Januar 2014 betreffend die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege darstellen soll, ist die Beschwerde einerseits verspätet und andererseits offensichtlich unbegründet.