Die Eingabe vom 20. Dezember 2013 genügt den Anforderungen an eine Beschwerde nicht, insbesondere weil sie sich nicht mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt (vgl. Art. 396 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO). Am 3. Februar 2014 reichte A.______ eine ergänzte Beschwerdeschrift ein. Er trägt in seinen inhaltlich verworrenen Eingaben keine Einwendungen vor, welche den Begründungsanforderungen genügen. Namentlich setzt er sich nicht mit den kantonsgerichtlichen Erwägungen auseinander, wonach er als Privatkläger mangels Beschwer nicht zur Einsprache berechtigt sei. Vielmehr befasst er sich praktisch nur mit der Strafuntersuchung des Staatsanwalts.