| |||||||||||||||| | | |||||||||||||||| | c) Mit Schreiben vom 25. Januar 2014 teilte der Beschwerdeführer dem Obergericht mit, dass es „einer Frechheit sondergleichen“ entspreche, ihn für das Verfahren „zur Kasse bitten zu wollen“. | |||||||||||||||| | | |||||||||||||||| | d) Schliesslich stellte der Beschwerdeführer am 3. Februar 2014 ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren und ergänzte in derselben Eingabe seine Beschwerdeschrift. | |||||||||||||||| | | |||||||||||||||| | 2.— a) Die Eingabe vom 20. Dezember 2013 genügt den Anforderungen an eine Beschwerde nicht, insbesondere weil sie sich nicht mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt (vgl. Art.