__ erhob am 20. Dezember 2013 Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts vom 11. Dezember 2013 im Verfahren SG.2013.00055, mit welchem die Vorinstanz auf seine Einsprache gegen den Strafbefehl vom 7. Juni 2013 nicht eingetreten ist, weil er als Privatkläger nicht beschwert und damit nicht zur Einsprache berechtigt sei. | |||||||||||||||| | | |||||||||||||||| | b) Am 16. Januar 2014 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, für das Beschwerdeverfahren innert 20 Tagen nach Erhalt der Aufforderung für die Behandlung der Beschwerde einen Kostenvorschuss von Fr. 500.- zu leisten. | |||||||||||||||| | | |||||||||||||||| | c)