Dieser hat nämlich mit seinem verwegenen und durch nichts zu rechtfertigenden, verkehrswidrigen Fahrverhalten die Einleitung und Durchführung des Strafverfahrens veranlasst. Damit hat er auch die Verfahrenskosten zu Lasten der Allgemeinheit verschuldet, weshalb er sie vollumfänglich zu übernehmen hat (siehe dazu auch Urteil des Bundesgerichts 6B_574/2012 vom 28. Mai 2013, E. 2.4.4). | |||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||| | ____________________ | |||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||| |